Drogenbesitz: Wie ist die Rechtslage in München?
Wenn es um das Themenfeld des Drogenbesitzes bzw. Handels mit Drogen geht, hat die Gesellschaft häufig ein falsches Bild vom möglichen Strafmaß. Mögliche Strafen für den Besitz, Handel oder Anbau von Drogen sind in Deutschland genau geregelt. Grundlage für die Höhe der Strafen ist in der Bundesrepublik das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Gesetz sind verschiedene Tatbestände und Strafen verankert. Ich, als Ihr Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in München, erläutere Ihnen im nachfolgenden Artikel, welche Tatformen es in Bezug auf das Themenfeld des Drogenbesitzes gibt. Außerdem erfahren Sie, welches Strafmaß das Gesetz für die jeweiligen Tatbestände vorsieht.
Welche Tatformen gibt es im Bereich der Drogen?n
Im Bereich der Drogen können zahlreiche Tatformen unterschieden werden, auf die ich nachfolgend näher eingehe. Grundsätzlich lassen sich folgende Grundtatbestände im Betäubungsmittelgesetz finden:
- Anbau bzw. Herstellung von Drogen
- Besitz von Drogen
- Handel und Veräußerung von Drogen
- Einfuhr und Ausfuhr verschiedener Drogen
Im Betäubungsmittelgesetz sind, neben den oben aufgeführten Grundtatbeständen, weitere Tatbestände aufgeführt. Dabei handelt es sich um die Verschreibung von Drogen bzw. Betäubungsmitteln, die Werbung für den Konsum und Verstöße gegen bestimmte Vorschriften. Ich gehe in diesem Beitrag jedoch lediglich auf die Grundtatbestände ein, da diese bei fast jedem Drogendelikt von Bedeutung sind.
Anbau bzw. Herstellung
Zu diesem Punkt zählt bereits, dass Sie Cannabis-Pflanzen züchten. Unter den Begriff der Herstellung fällt dagegen beispielsweise schon die Weiterverarbeitung der Blüten der Cannabis-Pflanze.
Besitz von Drogen
Wenn Sie von einem Drogendealer Drogen kaufen und diese sofort konsumieren, ist das nicht strafbar, weil Sie die Drogen nicht besessen, sondern direkt konsumiert haben. Nehmen Sie die Substanzen jedoch mit nach Hause, ist das strafrechtlich relevant.
Handel und Veräußerung von Drogen
Sobald Sie selbst Drogen verkaufen, machen Sie sich strafbar. Darunter fallen insbesondere der Einkauf und die anschließende Veräußerung.
Einfuhr und Ausfuhr verschiedener Drogen
Sie machen sich strafbar, wenn Sie Drogen in die Bundesrepublik Deutschland einführen oder aber auch ausführen. Schmuggeln Sie also zum Beispiel Cannabis oder Kokain und werden erwischt, droht Ihnen eine hohe Strafe.
Welche Strafen sieht das Gesetz für die verschiedenen Tatbestände vor?
Das Betäubungsmittelgesetz fasst das Strafmaß für die einzelnen Tatbestände sehr weit. So kann das Strafmaß, je nach Tat, von einem bis zu 15 Jahren Gefängnis lauten. Für den reinen Drogenbesitz können bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.
Allerdings kommt es dabei auf die Menge der Drogen an, die der Angeklagte besessen hat. Beim Besitz geringer Mengen kann das Verfahren auch eingestellt werden oder es wird eine Geldstrafe verhängt. Die Bundesländer legen die Grenze für die „geringe Menge“ jedoch individuell selbst fest.
Wer gewerbsmäßig mit Drogen handelt, bekommt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Wer Drogen anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel betreibt und dabei noch als Mitglied einer Bande agiert, bekommt eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.
Zwei bis 15 Jahre Haft drohen außerdem Angeklagten, die Drogen in nicht geringer Menge einführen. Täter ab 21 Jahren, die Drogen an Minderjährige veräußern, erwartet ein Strafmaß von mindestens zwei Jahren.
Fazit und Zusammenfassung
Die Tatbestände und das Strafmaß für verschiedene Taten, die mit dem Drogenbesitz zusammenhängen, sind sehr unterschiedlich. Das Betäubungsmittelgesetz sieht, je nach Fall, jedoch eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vor. Das genaue Strafmaß ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich oft auch nach der Menge der Drogen.
Gegen das Betäubungsmittelstrafrecht verstoßen? Gerne berate ich Sie als Anwalt mit Spezialisierung auf das Betäubungsmittelstrafrecht in München auch persönlich zu Ihrem Anliegen!
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