Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht mit Sachschaden oder Personenschaden?

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich als Fahrerflucht bekannt – liegt nach § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) dann vor, wenn sich eine am Unfall beteiligte Person vom Unfallort entfernt, ohne anzuhalten und die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dabei muss der Unfall nicht zwangsläufig selbst verursacht worden sein, es ist auch ausreichend, lediglich in den Unfall involviert worden zu sein. In diesen Fällen besteht für jeden die Pflicht, eine angemessene Zeit an der Unfallstelle zu warten und notwendige Angaben zur Person und dem Unfallhergang zu leisten. Doch was passiert, wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wird? Welche Strafen in diesen Fällen folgen und wie sich diese bei Sach- oder Personenschäden erhöhen können, erfahren Sie hier. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Fahrerflucht ist nach § 142 StGB strafbar. 
  • Als Grundregel gilt: Je höher der Schaden, desto höher ist die zu erwartende Strafe. 
  • Die Anzeige des Unfalls innerhalb von 24 Stunden kann eine strafmildernde Wirkung haben. 

Strafen bei Sachschäden

Verursachen Sie bei einem Unfall einen Sachschaden, wie zum Beispiel einen Schaden an einem anderen beteiligten Fahrzeug, erwartet Sie in der Regel 

  • eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, 
  • Punkte in Flensburg, 
  • ein Fahrverbot und/oder 
  • der Verlust der Fahrerlaubnis. 

Je geringfügiger der Sachschaden ist, desto milder fällt in der Regel auch Ihre Strafe aus. Treten Besonderheiten hinzu, wie beispielsweise Fahren unter Alkoholeinfluss, ist jedoch mit einer erhöhten Ahndung der Tat zu rechnen. Eine strafmildernde Wirkung kann außerdem erreichen, wer sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet. Falls Sie den Unfallort zunächst unerlaubt verlassen haben, können Sie sich demnach innerhalb von 24 Stunden danach selbst bei der Polizei anzeigen, um die Chancen auf eine Milderung Ihrer Strafe zu steigern (sogenannte Selbstanzeige).  


Personenschäden und ihre rechtlichen Konsequenzen

Die Strafe erhöht sich gravierend, wenn ein Personenschaden verursacht wurde. Wird ein Unfallbeteiligter verletzt oder gar getötet, müssen Sie mit hohen Geldstrafen oder langen Freiheitsstrafen rechnen. Zudem werden in diesen Fällen der Führerscheinentzug, der Verlust der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung einer solchen vom Gericht angeordnet. Zudem können die Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung oder der unterlassenen Hilfeleistung hinzukommen, wenn Sie Ihrer Pflicht, erste Hilfe zu leisten, nicht nachkommen. 


Strafrechtliche Verfolgung von Fahrerflucht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird vom Gesetzgeber nicht nur bestraft, sondern durch die Polizei auch akribisch verfolgt und ermittelt. Insbesondere durch Zeugenaussagen lassen sich oftmals der Tathergang und die Daten der beteiligten Personen ermitteln, sodass in vielen Fällen auch die fahrerflüchtigen Täter oder Täterinnen gefunden werden können. Um ein Ermittlungs- und ein anschließendes Strafverfahren zu umgehen und sich rechtstreu zu verhalten, sollten Sie sich daher bei einem Unfall richtig verhalten. Dazu zählt insbesondere: 

  • Das Fahrzeug anhalten und die Unfallstelle absichern, indem Sie die Warnblinkanlage einschalten, die Warnweste anlegen und das Warndreieck aufstellen. 
  • Helfen Sie Verletzten und verständigen Sie bei Bedarf den Notarzt. 
  • Kontaktieren Sie die Polizei und warten Sie, bis diese eingetroffen ist und Ihre Personalien aufgenommen hat. 

Fazit

Ein Unfall im Straßenverkehr kann schnell passieren – entscheidend ist das richtige Verhalten danach, um sich keinen strafrechtlichen Risiken auszusetzen. Wichtig ist es bei jedem Unfall, Verantwortung zu übernehmen und sofort die Polizei zu informieren, anstatt zu fliehen. Sollte es dennoch zu einer Anklage wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kommen, berate und informiere ich Sie als Anwalt für Verkehrsrecht in München kompetent und professionell. Gerne können Sie mich als rechtlichen Ansprechpartner bereits an der Unfallstelle kontaktieren. Zudem stehe ich Ihnen bei Vorladungen durch die Polizei sowie im gerichtlichen Verfahren zur Seite. Kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei für weitere Informationen oder ein erstes Beratungsgespräch.

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