Ob als Beschuldigter oder als Angehöriger eines Beschuldigten – wer verhaftet und in Untersuchungshaft genommen wird, erlebt eine Reihe einschneidender Ereignisse. Trotz allem gilt es, Ruhe zu bewahren und die nächsten Schritte zu durchdenken. Im besten Fall tun Sie dies als Verhafteter oder Familienmitglied gemeinsam mit einem Anwalt, denn die Untersuchungshaft bedeutet nicht direkt Verurteilung und Gefängnis. In diesem Artikel gebe ich, als Anwalt für Strafrecht in München und Strafverteidiger, Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen und angemessenen Verhaltensweisen zum Thema Untersuchungshaft.
Unterscheidung Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe
Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl. Voraussetzung: Der Beschuldigte muss einer Straftat dringend verdächtig sein und es muss ein Haftgrund bestehen, z. B. Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. In seltenen Fällen greift der Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wenn der Ermittlungsrichter den Haftbefehl erlässt, kommt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, d. h. ohne verurteilt zu sein. Die Untersuchungshaft muss auch verhältnismäßig sein, wird also in der Regel bei Verdacht auf schwerwiegende Straftaten verhängt, wie z. B. Sexualstraftaten.
Die Freiheitsstrafe wird in der Hauptverhandlung verhängt, wenn das Gericht den Angeklagten schuldig spricht und aufgrund der Schwere der Straftat eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält. Wer die Freiheitsstrafe erhält, wurde rechtskräftig durch ein Gericht für seine Straftat verurteilt und muss für bestimmte Zeit in eine Justizvollzugsanstalt.
Zweck der Untersuchungshaft
Die U-Haft dient dazu sicherzustellen, dass der Beschuldigte nicht während des Ermittlungsverfahrens flüchtet, bevor er vor Gericht gestellt werden kann (Fluchtgefahr), oder zu verhindern, dass der Beschuldigte Beweismittel beiseite schafft, vernichtet oder beispielsweise auf Zeugen einwirkt, um das Ermittlungsverfahren zu sabotieren (Verdunkelungsgefahr). Während der Untersuchungshaft gilt aber immer noch die sogenannte Unschuldsvermutung: Der Beschuldigte gilt als unschuldig, solange er noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Ablauf und das richtige Verhalten
Wer als Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls festgenommen wird, wird spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt. Dieser erlässt den Haftbefehl und setzt ihn in Vollzug, der Beschuldigte kommt in U-Haft. Der Ermittlungsrichter kann den Haftbefehl auch erlassen und gegen geeignete Auflagen, wie zum Beispiel eine Kaution oder Meldeauflagen, außer Vollzug setzen. Der Haftbefehl besteht dann zwar, aber der Beschuldigte muss nicht in Haft, solange er sich an die Auflagen hält.
Der Ermittlungsrichter kann den Haftbefehl aber auch aufheben, sodass der Beschuldigte freigelassen wird. Sobald Sie erfahren, dass Sie festgenommen werden und gegen Sie ein Haftbefehl beantragt werden soll oder ein solcher schon besteht, kontaktieren Sie unbedingt einen Verteidiger Ihres Vertrauens. Wenn Sie dies selbst nicht mehr können, beauftragen Sie einen Familienangehörigen oder einen Freund.
In jedem Fall sollten Sie zunächst keinerlei Angaben zum Tatvorwurf machen, weder gegenüber der Polizei, noch der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter.
Machen Sie lediglich die nötigen Angaben zu Ihrer Person. Äußern Sie sich auch dann nicht, wenn Ihnen die Polizei oder der Staatsanwalt mildernde Umstände oder einen positiven Verfahrensausgang zuspricht. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet und kann zu einem späteren Zeitpunkt von einem Anwalt nicht in allen Fällen korrigiert werden. Sie haben als Beschuldigter im laufenden Verfahren immer noch die Möglichkeit, eine Aussage zu machen, die Sie entlastet.
Sie haben außerdem das Recht, nach einer Verhaftung einen Angehörigen oder Ihren Anwalt über die Haft zu informieren. Je frühzeitiger Sie dies tun, desto eher kann Ihr Anwalt positiv auf den Verlauf des Verfahrens einwirken. Oft gelingt es einem erfahrenen Strafverteidiger schon im Termin zur Haftbefehlseröffnung zu erreichen, dass der Haftbefehl gegen Sie aufgehoben oder gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird. Als Strafverteidiger prüft Ihr Anwalt, ob die Voraussetzungen für eine U-Haft vorliegen, fordert Akteneinsicht ein und kann gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die Verhaftung einlegen, wie z.B. eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde.
Die Dauer der Untersuchungshaft darf (eigentlich) nur dann über sechs Monate hinausgehen, wenn die Tat besonders schwer wiegt. Wenn ein Beschuldigter in Untersuchungshaft sitzt, soll die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen mit besonderer Eile vorantreiben. Manchmal ist dies nicht der Fall. Dann entscheidet nach sechs Monaten das Oberlandesgericht, ob die Untersuchungshaft noch verhältnismäßig ist. Ein erfahrener Strafverteidiger kann auch hier in Ihrem Sinne auf das Gericht einwirken.
Werden Sie als Untersuchungshäftling im späteren Prozess freigesprochen, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, der sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) richtet.
Zusammenfassung
Kontaktieren Sie unbedingt sofort einen Verteidiger, wenn Sie festgenommen oder verhaftet werden sollen. Machen Sie keine Aussagen, ohne zuvor mit Ihrem Verteidiger gesprochen zu haben, nach dem Motto: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“
Nur ein Anwalt kann Sie sachgemäß gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verteidigen. Er kann Antrag auf Akteneinsicht stellen, prüfen, ob eine Verhaftung rechtmäßig ist und während des gesamten Ermittlungsverfahren Ihre Rechte durchsetzen.
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