Leonhard Graßmann – Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Steht die Polizei vor Ihrer Haustür oder haben Sie unliebsame Post von der Justiz erhalten? Bewahren Sie Ruhe, schweigen Sie gegenüber den Behörden und holen Sie sich sofort Rat von einem erfahrenen Anwalt oder einer Anwältin für Strafrecht! Strafverfahren sind für die meisten Personen eine völlig fremde und bedrohliche Situation. Das Ergebnis solcher Verfahren kann sich bei den Beschuldigten auf viele Bereiche ihres weiteren Lebens auswirken. Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren für Außenstehende nur schwer durchschaubar ist und man sich schnell einer übermächtigen Ermittlungsbehörde gegenüber sieht.

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter oder Beschuldigte erhalten haben, dann empfehle ich Ihnen, mich sofort zu kontaktieren! Machen Sie keine Angaben, bevor ich Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten habe. Danach entscheiden wir gemeinsam, ob eine Aussage sinnvoll ist und welchen Inhalt diese haben sollte.

Meine Tätigkeitsbereiche im Strafrecht:

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Tel.: 089 - 550 272 77

Anwalt Zeitung München

Überlassen Sie nichts dem Zufall – Arbeiten Sie gemeinsam mit mir an Ihrem Fall!

Rechtsanwalt für Strafrecht Leonhard Graßmann in München

Als langjährig erfahrener Rechtsanwalt erkläre ich Ihnen, wie Entscheidungsprozesse im Strafverfahren ablaufen und in welcher Weise Ihr Auftreten und Ihr eigenes Aussageverhalten diese beeinflussen können. Durch das Üben einer Verhandlungs- oder Befragungssituation gelingt es oft, die Anspannung und Nervosität stark zu reduzieren. Dies ermöglicht Ihnen die Konzentration auf die wesentlichen Punkte der Verhandlung. Daher ist es mir besonders wichtig, meine Mandanten und Mandantinnen in einem persönlichen Gespräch auf den Verhandlungstermin vorzubereiten.

Dabei ist es unerheblich, ob Sie auf der Opfer- oder der Täterseite stehen: Sie können sich meiner Unterstützung sicher sein. Während ich bei der Vertretung der Täterseite die Rolle des Strafverteidigers einnehme, gilt meine Aufmerksamkeit bei der Betreuung der Opferseite der sogenannten Nebenklage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Das Präfix „neben“ bedeutet dabei keinesfalls eine Degradierung Ihrer Interessen als Opfer einer Straftat. Vielmehr ergänzt sie die Hauptklage der Staatsanwaltschaft. Das Recht, Nebenklage zu erheben, ist dabei nicht nur dem Opfer selbst vorbehalten. Es kann nach § 395 Abs. 2 StPO durchaus auch von dessen nahen Angehörigen ausgeübt werden.
Zunächst wird stets eine außergerichtliche Einigung mit der gegnerischen Partei angestrebt. Erweist sich dieses Vorhaben nicht als erfolgreich, biete ich Ihnen in meiner Kanzlei in München meine Hilfe im Rahmen sämtlicher Schritte des gerichtlichen Strafverfahrens an:

  • Ermittlungsverfahren
  • Hauptverhandlung
  • Rechtsmittelverfahren
  • Strafvollstreckung

Meine Aufgabe als Anwalt für Strafrecht ist es dabei, neben der juristischen Vertretung meine Mandate auch auf der persönlichen Ebene optimal zu betreuen. Dazu gehört, dass Sie als Mandant bzw. Mandantin ständig einen Überblick über den Stand des Verfahrens haben und die psychische Belastung durch eine umfassende und transparente Betreuung möglichst gering gehalten wird.
Ich setze mich bereits seit mehreren Jahrzehnten als Nebenklagevertreter und Strafverteidiger für die Rechte meiner Mandantinnen und Mandanten ein. In meiner eigenen Kanzlei in München stehe ich sowohl Opfern als auch Tätern im Bereich Strafrecht bei. Dabei ist es unerheblich, an welchem Ort der Rechtsstreit ausgetragen wird – für Sie als meine Mandantschaft bin ich nicht nur in und um München, sondern auch bundesweit im Einsatz.

Kommen Sie mit Ihrem vorliegenden Fall zu mir und lassen Sie sich beraten!
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Wer schnell und frühzeitig handelt, kann unter Umständen die Hauptverhandlung vermeiden.

Körperverletzung

Das Strafrecht definiert die Körperverletzung folgendermaßen: Wer wissentlich und / oder gewollt eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich einer Körperverletzung strafbar. Diese wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

Dementsprechend fallen auch die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung darunter. Das Gesetz unterscheidet außerdem bei der Körperverletzung etwa zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher oder einer Körperverletzung mit Todesfolge. Im Hinblick auf das Strafmaß unterscheiden sich diese Delikte erheblich.

Als Strafverteidiger kann ich meinen Mandanten und Mandantinnen nur bei genauer Akteneinsicht eine fundierte Beratung liefern. Für die Strafverteidigung erhalte ich dadurch wichtige Informationen. Hier gilt es vor allem auch für Sie, schnell zu reagieren, damit ich als Ihr Verteidiger durch geeignete Maßnahmen einen positiven Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen kann. Kontaktieren Sie mich in meiner Kanzlei in München.

Diebstahl

Bei Diebstahl oder Raub gewinnt der Strafverteidiger bzw. die Strafverteidigerin durch Akteneinsicht wichtige Informationen, die ihm bzw. ihr helfen, den vorliegenden Tatbestand in Diebstahl oder Raub zu klassifizieren. Dies ist für die nachfolgende anwaltliche Beratung von großer Bedeutung, um die Strafverteidigung optimal vorzubereiten. Je nach Schwere des Deliktes können mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen.

Wenn Sie in eine Straftat verwickelt sind, kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt oder eine Anwältin für Ihre Strafverteidigung. Oft kann ich die Strafe abwenden oder zumindest abschwächen – ob am Amtsgericht, am Landgericht oder in der Revision am Oberlandesgericht (OLG) oder Bundesgerichtshof (BGH).

Jugendstrafrecht

Die meisten Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden sind oftmals Ausdruck der Umorientierungsphase zwischen Kindheit, Pubertät und der Jugendjahre. Diese meist unüberlegten Handlungen können mitunter zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen. Hierbei findet das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Dort ist geregelt, wie auf ein etwaiges strafrechtlich relevantes Verhalten von Jugendlichen und Heranwachsenden zu reagieren ist. Dabei gilt als Jugendlicher bzw. Jugendliche, wer 14 und noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender bzw. Heranwachsende ist, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Es muss zwischen dem Erwachsenenstrafrecht und dem Jugendstrafrecht unterschieden werden. Die Schwere der Strafe kann sich demnach auch nach dem jeweiligen Alter richten. Vor allem im besonderen Fall der Heranwachsenden ist Fingerspitzengefühl gefragt. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach dem Jugendstrafrecht oder bereits nach dem allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist.

Ich kann bereits in Verteidigergesprächen und durch rechtlichen Beistand dem bzw. der Jugendlichen das Gefühl nehmen, dem strafrechtlichen Verfahren hilflos ausgesetzt zu sein. Dabei ist mir wichtig, die Motive und Hintergründe, welche der vorgeworfenen Verfehlung vorausgegangen sind, gemeinsam zu ergründen. Wer schnell und frühzeitig handelt, kann unter Umständen die Hauptverhandlung vermeiden. Kontaktieren Sie mich hierfür in meiner Kanzlei in München.

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FAQ

Strafrecht

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Zu Beginn eines Strafverfahrens leitet die Strafverfolgungsbehörde das sogenannte Ermittlungsverfahren ein. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anfangsverdacht besteht.

Im Fortgang des Strafverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verlauf: Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Andernfalls kann es zur Erhebung einer Anklage oder dem Beantragen eines Strafbefehls kommen. Letzterer kommt nur infrage, wenn gegen den Beschuldigten oder die Beschuldigte eine Geld- oder Bewährungsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden soll.

Beschließt das angerufene Strafgericht im Laufe des Zwischenverfahrens, ein Hauptverfahren zu eröffnen, so untersucht das Gericht anschließend, ob der bzw. die Angeklagte der Straftat schuldig ist. Dies geschieht im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung, an deren Ende der bzw. die Angeklagte entweder verurteilt oder freigesprochen wird.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalten habe?

Generell gilt: Als Beschuldigter bzw. Beschuldigte haben Sie das Recht, zu schweigen. Dieses sollten Sie wahrnehmen, auch wenn Sie das Bedürfnis haben, sich von einem Verdacht zu befreien.

Denn nur bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sind Sie verpflichtet, dieser nachzukommen – eine Aussage müssen Sie dennoch nicht machen.

Eine Vorladung der Polizei hingegen ist unverbindlich und sollte von Ihnen auch genauso behandelt werden: Sagen Sie den Termin freundlich ab, denn jede getätigte Aussage Ihrerseits kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.

Beauftragen Sie eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, der für Sie Akteneinsicht nimmt. Danach kann immer noch eine Stellungnahme abgegeben werden.

Welche Kosten entstehen bei einem Strafverfahren?

Im Falle eines Strafverfahrens gibt es für den Beschuldigten bzw. die Beschuldigte keine Prozesskostenhilfe. Die finanzielle Lage des oder der Angeklagten ist daher nicht von Relevanz – auch nicht dafür, ob ein Pflichtverteidiger bzw. eine Pflichtverteidigerin bestellt wird. Darüber entscheidet das jeweils zu erwartende Strafmaß. Grundsätzlich können im Hinblick auf das Verfahren und die notwendigen Auslagen Kosten entstehen:

  • Kosten des Verfahrens: Vergütung des Pflichtverteidigers bzw. der Pflichtverteidigerin, Gebühren für das Strafverfahren (z.B. für Ermittlungen bezüglich der Straftat)
  • Notwendige Auslagen: Honorar für einen Wahlverteidiger bzw. eine Wahlverteidigerin

Erachtet das Gericht die Inanspruchnahme eines Anwalts oder einer Anwältin nicht als notwendig, so hat der bzw. die Angeklagte die erforderlichen Kosten hierfür selbst zu tragen. Ein Pflichtverteidiger bzw. eine Pflichtverteidigerin hingegen wird direkt vom Staat bezahlt. Allerdings stellt der Staat die Kosten für die Pflichtverteidigung dem bzw. der Verurteilten in Rechnung.

Wie verhalte ich mich richtig bei einer Hausdurchsuchung?

Bei einer Hausdurchsuchung ist Widerstand genauso wenig hilfreich wie zu viel Mitteilsamkeit. Bewahren Sie einen kühlen Kopf, denn gegen eine Durchsuchung können Sie sich nur nachträglich wehren.

Zwar besteht das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, doch nach Art. 13 Grundgesetz bestehen, wie im Falle einer Wohnungsdurchsuchung, Ausnahmen.

Lassen Sie sich erst einmal den Durchsuchungsbeschluss zeigen und lassen Sie die Beamten und Beamtinnen anschließend gewähren. Machen Sie während der Besichtigung keinesfalls eine Aussage, die über die Angabe Ihrer Personendaten hinausgeht.

Außerdem sollten Sie möglichst sofort einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin informieren, um die nächsten Schritte zu besprechen.

Was bedeutet Bewährung?

Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt nur bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren infrage. Das bedeutet: Der Verurteilte muss die Strafe nicht in einer Justizvollzugsanstalt absitzen, sondern kann weiterhin in Freiheit leben.

In der Regel werden bei einer Bewährung noch spürbare Folgen auferlegt, wie z.B. Geld- oder Arbeitsauflagen oder eine besondere Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens.

Die Bewährungszeit muss dabei nicht der Dauer der Freiheitsstrafe entsprechen und beträgt mindestens zwei, höchstens fünf Jahre. Verhält sich der bzw. die Verurteilte nicht straffrei oder hält sich nicht an die Auflagen, so kann das Gericht die Bewährungszeit nachträglich verlängern oder eine Haftstrafe verhängen.

Wann bin ich vorbestraft?

Vorbestraft ist, wer in einem Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Strafrechtliche Urteile werden erst einmal im Bundeszentralregister eingetragen.

Dies ist die Voraussetzung dafür, dass ein Urteil in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Liegt keine Eintragung im Führungszeugnis vor, so gilt man nach allgemeinem Sprachgebrauch als nicht vorbestraft.

Eine Verurteilung kommt erst dann ins Führungszeugnis, wenn sie folgende Grenzen übersteigt:

  • Das Bundeszentralregister enthält mehr als eine Verurteilung.
  • Das Urteil liegt im Falle einer Geldstrafe bei über 90 Tagessätzen.
  • Das Urteil wird im Falle einer Freiheitsstrafe mehr als 3 Monaten zur Bewährung ausgesetzt.

U-Haft

Was passiert während der Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft ist nicht dazu gedacht, den Insassen oder die Insassin zu bestrafen, sondern die Durchführung eines späteren Strafverfahrens sicherzustellen. Hierfür müssen ein dringender Tatverdacht sowie ein zusätzlicher Haftgrund vorliegen.

Verhaftet die Polizei einen Beschuldigten oder eine Beschuldigte, wird dieser bzw. diese zunächst dem zuständigen Haftrichter resp. der Haftrichterin zugeführt. An dieser Stelle wird der weitere Ablauf der Untersuchungshaft festgelegt, denn der Haftrichter bzw. die Haftrichterin entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt (§115 Abs. 4 StPO) oder ausgesetzt wird (§120 StPO).

Wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben, ist der bzw. die Beschuldigte wieder auf freiem Fuß. Das Ermittlungsverfahren wird dennoch fortgesetzt und der bzw. die Beschuldigte kann, sofern er / sie die ihm / ihr auferlegten Auflagen nicht erfüllt, erneut in Untersuchungshaft genommen werden.

Welche Rechte habe ich während der U-Haft?

Für Untersuchungshäftlinge gelten deutlich strengere Regeln als für Verurteilte in Strafhaft. Generell gilt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht rechtlich begrenzt ist. Sie kann bspw. durch entlastende Beweise beendet werden oder wenn der weitere Vollzug unverhältnismäßig wäre.

Das wichtigste Recht des bzw. der Beschuldigten im Verlauf der U-Haft ist das Schweigerecht. Dieses sollte der Insasse bzw. die Insassin auch stets wahrnehmen und sich während der U-Haft nicht zum Tatvorwurf äußern. Darüber hinaus sollte der bzw. die Beschuldigte unverzüglich das Recht nutzen, eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen zu beauftragen. Mit dieser oder diesem kann der Insasse bzw. die Insassin offen kommunizieren, um die Verteidigungsstrategie zu besprechen.

Außerdem hat der bzw, die Beschuldigte das Recht auf Schriftverkehr, er bzw. sie darf also Briefe schreiben. Allerdings gilt: Der Schriftwechsel der Gefangenen darf kontrolliert werden. Daher sollte streng darauf geachtet werden, dass nichts verschriftlicht wird, das mit dem vorgeworfenen Sachverhalt in Verbindung steht. Darüber hinaus haben Untersuchungshäftlinge während der Haftdauer das Recht auf Besuch. Dieses wird von der jeweiligen Haftanstalt und dem Landesrecht beschränkt.

Dürfen meine Bekannten Essen / Kleidung mit in die U-Haft bringen?

Im monotonen Tagesablauf der Untersuchungshaft sind Besuche eine willkommene Abwechslung. Bis auf wenige Ausnahmen ist es dabei erlaubt, dass Häftlinge Privatkleidung tragen und auch private Bettwäsche nutzen dürfen.

Diese kann beim Besuch mitgebracht oder per Paket geschickt werden. Allerdings werden alle Briefe und Pakete an Untersuchungsgefangene kontrolliert, weshalb die Zustellung fast immer mehrere Wochen dauert.

Essen und Getränke von außerhalb der JVA dürfen ebenso wenig zum Besuch mitgenommen werden wie Handys, mp3-Player, Geschenke oder Tiere.