Was genau ist ein Strafbefehl?
Neben dem regulären Strafverfahren im deutschen Strafrecht gibt es auch noch die Möglichkeit des Strafbefehlsverfahrens. Dieses vereinfachte Verfahren läuft rein schriftlich ab, das heißt, es gibt keine Hauptverhandlung, zu der der oder die Angeklagte und die Zeugen zu erscheinen haben. Dies soll die Staatsanwaltschaften und die Gerichte entlasten. Wie genau es zu einem Strafbefehl kommt und ob ein solcher bei allen Delikten möglich ist, wird im Folgenden erläutert.
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Wie kommt es zu einem Strafbefehl?
Zu einem Strafbefehl kommt es dann, wenn eine leichte Kriminalität vorliegt und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich das Strafbefehlsverfahren beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der oder die Beschuldigte grundsätzlich dieselben Rechte wie in einem normalen Strafverfahren, insbesondere hat er oder sie ein Recht auf Verteidigung, ein Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf rechtliches Gehör. Es ist die Aufgabe des Strafverteidigers oder der Strafverteidigerin, darauf zu achten, dass diese Rechte auch im Strafbefehlsverfahren beachtet und durchgesetzt werden. Dies gewährleistet Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in München.
Bei welchen Delikten kommt es dazu?
Es können nur Vergehen als mögliche Delikte im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens in Betracht kommen, die eine Freiheitsstrafe von höchstens bis zu einem Jahr als Strafe beinhalten. Dies ist zum Beispiel bei einem einfachen Diebstahl oder einem Betrug der Fall. Zudem muss im Strafbefehlsverfahren eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Darüber hinaus müssen die folgenden Voraussetzungen für einen Strafbefehl vorliegen:
- Der Strafbefehl muss durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht beantragt werden.
- Der oder die Beschuldigte muss hinreichend tatverdächtig sein, das heißt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
- Zudem muss die Zuständigkeit des Strafrichters bzw. der Strafrichterin oder des Schöffengerichts gegeben sein.
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Wie läuft das Strafbefehlsverfahren ab?
Zunächst muss die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Richter oder die Richterin kann diesem Strafbefehl stattgeben oder ihn per Beschluss ablehnen. Ist sich der Richter oder die Richterin nicht ganz sicher, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, kann er oder sie auch eine Hauptverhandlung ansetzen, um die Tat genauer beurteilen zu können.
Sobald der Richter dem Strafbefehl stattgegeben hat, wird dieser erlassen und dem oder der Beschuldigten – der oder die dadurch zum bzw. zur Angeklagten wird – zugestellt. Durch die Zustellung des Strafbefehls wird der oder die Angeklagte erstmals darüber informiert, dass gegen ihn bzw. sie ein Verfahren anhängig ist, da er oder sie im Strafbefehlsverfahren mangels eines Ermittlungsverfahrens nicht vorher davon Kenntnis erlangt. Der oder die Angeklagte kann daraufhin entscheiden, ob er oder sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen möchte oder die darin angesetzte Strafe annimmt.
Gegen den erlassenen Strafbefehl kann der oder die Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich Einspruch erheben, wenn er oder sie gegen den Strafbefehl vorgehen möchte. Wenn dieser Einspruch form- und fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht, beraumt dieses einen Termin zur Hauptverhandlung ein, in dem das Hauptverfahren durchgeführt wird. Wird nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gleicht dadurch einem gerichtlichen Urteil.