Wir unterstützen Sie im Sexualstrafrecht in München,

denn schon der kleinste Verdacht kann die berufliche und private Existenz vernichten. Lassen Sie es nicht so weit kommen und kontaktieren Sie meine Kanzlei so schnell wie möglich.

Welche Bereiche fallen unter das Sexualstrafrecht?

Delikte wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern bzw. Schutzbefohlenen, Exhibitionismus sowie der Besitz von Kinderpornografie oder Jugendpornografie fallen in den Bereich des Sexualstrafrechts.

Gemeinsam finden wir einen Weg zu Ihrem Recht! Lassen Sie uns Ihr Anliegen in einem ersten Beratungsgespräch klären!
Tel.: 089 - 550 272 77

Was ist bei Beschuldigung mit einem Sexualdelikt zu befürchten?

Sollten Sie in einem dieser Bereiche beschuldigt oder verdächtigt werden, müssen Sie damit rechnen, dass mit aller Härte gegen Sie vorgegangen wird. Im schlimmsten Fall droht auch die Verhängung von Untersuchungshaft. Diese kann Ihre Existenz gefährden, auch wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass Sie unschuldig sind.

Neben der öffentlichen Verhandlung vor Gericht droht Ihnen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und damit unter Umständen die Vernichtung Ihrer gesamten Existenz.

Delikte, die nur im Geringsten mit dem Sexualstrafrecht in Verbindung gebracht werden, bedrohen schon ab dem Moment einer Beschuldigung wegen der damit verbundenen Stigmatisierung Ihre gesamte Zukunft. Als Ihr Rechtsanwalt in München für Sexualstrafrecht unterstütze ich Sie hier von der ersten Sekunde an. Zögern Sie bei solchen Vorwürfen bitte nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und den Rat eines kompetenten Strafverteidigers zu suchen.

Anwalt sexualstrafrecht muenchen
Welche Delikte fallen unter das Sexualstrafrecht?

Das Sexualstrafrecht umfasst zum einen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie z.B. sexuellen MissbrauchVergewaltigung oder sexuelle Nötigung.

Zum anderen zählen der Besitz von kinderpornografischen Schriften und Exhibitionismus dazu. Bei den meisten dieser Delikte handelt es sich um schwere Verbrechen, bei denen der bzw. die Verurteilte mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss.

So kann allein die Kenntnis eines Ermittlungsverfahrens für den Beschuldigten oder die Beschuldigte in hohem Maße existenzbedrohend sein.

Wie kann eine Sexualstraftat nachgewiesen werden?

Bei einer Sexualstraftat steht zunächst Aussage gegen Aussage: Der Täter bzw. die Täterin sagt, da war nichts, das Opfer sagt, da war etwas. Die Beweislage ist hier ausgesprochen dünn, da in 50 % der Delikte keine Verletzungen entstehen.

Opfern von Sexualstraftaten ist zu empfehlen, so schnell wie möglich nach der Tat einen Gynäkologen aufzusuchen, um den Vorfall zu untersuchen und zu dokumentieren. Im Rahmen dieser Untersuchung werden genitale und extragenitale Hämatome dokumentiert, die nahelegen, dass der sexuelle Akt nicht in beiderseitigem Einverständnis stattgefunden hat.

Wichtig ist, dass die Untersuchung so schnell wie möglich stattfindet, denn nach 72 Stunden ist ein Nachweis z.B. von Spermien oder anderen Spuren kaum noch möglich. Ob später mit dem Untersuchungsbericht Anzeige erstattet wird, bleibt erst einmal dem Opfer überlassen.

Geht der Fall an die Polizei, so muss diese eine mögliche Straftat untersuchen. Dabei ist das Erstellen eines medizinischen Gutachtens durch einen Rechtsmediziner bzw. eine Rechtsmedizinerin unumgänglich.


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