Nein heißt nein: sexualisierte Gewalt im Strafrecht

Nach der Einführung der Strafbarkeit von Vergewaltigungen in der Ehe im Jahre 1997 wurde das Sexualstrafrecht zuletzt im November 2016 erneut geändert und ausgeweitet. Eine weitere Verschärfung des Sexualstrafrechts ist geplant. Die vorangegangene Diskussion stand unter dem Motto „Nein heißt Nein“ und lenkte die Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit auf das Thema. Doch was hat sich 2016 genau geändert? Welche sexuellen Übergriffe sind strafbar und wie werden sie bewertet? Sie sind bei mir, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann, an der richtigen Adresse, wenn Sie auf der Suche nach einem kompetenten Anwalt für Sexualstrafrecht in München sind. Gerne beantworte ich Ihnen wichtige Fragen zum Sexualstrafrecht.

Justitia als Symbol für Gerechtigkeit im Sexualstrafrecht München
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Strafbare sexuelle Handlungen im Überblick

Sexualisierte Gewalt besitzt keine einheitliche Definition und kann somit nicht mit klaren Grenzen umrissen werden. Grundsätzlich sind damit alle sexuellen Handlungen gemeint, die ein Mensch an einem anderen, gegen oder ohne dessen Willen, durchführt oder an sich durchführen lässt.

Nach der Gesetzesänderung 2016 sind laut dem neuen Paragrafen 177 alle sexuellen Handlungen strafbar, sobald das Opfer diese Handlungen verbal oder durch Gesten wie Weinen oder Kopfschütteln ablehnt.

Unter sexueller Handlung versteht die Rechtsprechung dabei alle Tätigkeiten, die sich auf das Geschlechtliche beziehen. Dem Gesetz nach müssen diese Handlungen „im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit“ sein (§ 184h StGB), das heißt einerseits, dass nicht nur der Geschlechtsverkehr als sexuelle Handlung zählt, sondern alle nicht ganz belanglosen Handlungen mit sexuellem Inhalt, z. B. das Fassen an die Brust oder das Geschlechtsteil, auch oberhalb der Bekleidung. Aber auch „harmlosere“ Berührungen, wie zum Beispiel unerbetene Küsse, die nicht unter § 177 StGB fallen, sind nach § 184i StGB als sexuelle Belästigung strafbar. Diese Handlungen sind auch dann strafbar, wenn das Opfer aufgrund der äußeren Umstände, wie einem stark gehobenen Alkoholpegel, nicht mehr dazu imstande ist, sich einen eigenen Willen zu bilden oder diesen klar zu kommunizieren.

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung – was ist der Unterschied?

Die Unterscheidung der verschiedenen Tatbestandsalternativen ist nicht immer ganz leicht, aber wichtig, weil die Höhe der zu verhängenden Strafe davon abhängt.

Generell kann man sagen, dass ein sexueller Übergriff dann vorliegt, wenn der Täter ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden (z. B. wegen Alkoholisierung, des psychischen Zustands oder aufgrund der Überraschung),

Unter sexueller Nötigung werden sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers verstanden, die unter der Androhung oder Anwendung von Gewalt erzwungen werden. Dabei ist das Ausmaß der angewandten Gewalt unerheblich. Wird dagegen nur eine Drohung ausgesprochen, ist zu unterscheiden, ob „nur“ mit einem „empfindlichen Übel“ oder einer „Gefahr für Leib oder Leben“ gedroht wird. Auch, wenn die Schutzlosigkeit des Opfers gegenüber dem Täter ausgenutzt wird, um sexuelle Handlungen zu erzwingen, wird von sexueller Nötigung gesprochen. Das Opfer duldet hier die Durchführung sexueller Handlungen oder nimmt diese gezwungenermaßen an einer anderen Person vor.

Eine Vergewaltigung grenzt sich von sexueller Nötigung insofern ab, als dass die sexuellen Handlungen bei der Vergewaltigung mit einem Eindringen in den Körper des Opfers einhergehen. Dieses Eindringen ist strafrechtlich unabhängig vom benutzten Objekt relevant. Es ist also nicht wichtig, ob ein Körperteil oder Gegenstand für die strafbare Handlung eingesetzt wurde. Zudem muss bei der Vergewaltigung keine Gewalt oder die Androhung von Gewalt stattfinden. Eine erkennbare Ablehnung des Opfers reicht bereits, um von Vergewaltigung zu sprechen.

Sie werden einer Sexualstraftat verdächtigt?

Bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach § 177 StGB drohen empfindliche Freiheitsstrafen, je nach Schwere des Delikts. Aber auch, wenn sich der Tatverdacht, oft nach monatelangen Ermittlungen, nicht bestätigen sollte, droht der Verlust der Existenz. Beauftragen Sie so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger.

So kommen Opfer sexualisierter Gewalt zu ihrem Recht

Opfer von sexualisierter Gewalt müssen diese im ersten Schritt bei der Polizei anzeigen, um ein weiteres Verfahren in die Wege leiten zu können. Sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer derartigen Straftat Kenntnis erlangen, führen sie von Amts Wegen die nötigen Ermittlungen durch. Daher stellt eine Strafanzeige für viele eine große Hürde dar, weil Gefühle von Angst, Scham und Verdrängung das Opfer behindern oder eine Unsicherheit über die Strafbarkeit der Handlungen besteht.

Bei der Polizei werden dann eventuelle Spuren gesichert. Dies erfolgt etwa durch eine ärztliche Untersuchung, die Aufnahme von Kleidung oder der Betrachtung des Tatorts. Mit der Anzeige kommt ein Prozess in Gang, bei denen Sie Ihr Anwalt als Rechtsbeistand vertreten kann. Sollten Sie sexualisierte Gewalt erfahren haben, dann hadern Sie nicht damit, gegen den Täter vorzugehen und zu Ihrem Recht zu kommen!

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