Der Rechtsfall ist eingetreten und nun sehen Sie sich mit den Kosten für den Anwalt und das Gericht konfrontiert? Eine Rechtsschutzversicherung kann Ihnen in dieser Hinsicht zur Seite stehen. Sie schützt vor hohen Kosten und setzt Ihre Ansprüche durch. Was Sie hierzu beachten müssen, erkläre ich, Leonhard Graßmann, Ihr Anwalt für Strafrecht in München, im folgenden Beitrag.
Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung im Strafverfahren?
Bewegt sich der Rechtsstreit auf dem Feld des Strafrechtes, haben Sie nach den Allgemeinen Bedingungen für den Rechtsschutz (ARB) einen Anspruch auf die Leistungsart des Straf-Rechtsschutzes. Allerdings wird dieser nur dann gewährt, wenn ein sogenanntes Vergehen vorliegt. Ein solches liegt vor, wenn die rechtswidrige Tat im Mindestmaß mit einer unter einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Ein Blick in den entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches, § 12 über Verbrechen und Vergehen, gibt Ihnen Aufschluss.
Bei Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches handelt es sich beispielsweise um
fahrlässige Körperverletzung
- Nötigung
- Bedrohung
- Nachstellung („Stalking“)
- Diebstahl
- Betrug
Mit dieser Einschränkung allein ist es aber noch nicht getan. Im konkreten Fall darf dem Versicherungsnehmer lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ein vorsätzliches Handeln deckt die Rechtsschutzversicherung nicht. Anders ausgedrückt: Begehen Sie also wissentlich und gewollt eine Straftat, greift der Rechtsschutz nicht. Das heißt, dass ein Rechtsschutz zum Beispiel beim Vorwurf eines Diebstahls nicht in Betracht kommt, denn Diebstahl kann man nur vorsätzlich begehen.
Wird dem Versicherungsnehmer im Falle eines Vergehens eine vorsätzliche Tat vorgeworfen, greift der Rechtsschutz zunächst nicht. Erst wenn das Urteil am Ende des Gerichtsprozesses eine Fahrlässigkeit feststellt, kann der Straf-Rechtsschutz rückwirkend greifen.
Beispielsweise wird Ihnen eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen. Verurteilt werden Sie aber nur wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dann kann Versicherungsschutz bestehen.
Wenn dem Versicherten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, gibt es keinen Rechtsschutz. Gemäß § 12 Abs. 1 StGB sind das Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert sind.
Sollte jeder eine Rechtsschutzversicherung haben?
Wer sich gegen eine Rechtsschutzversicherung entscheidet, verzichtet auf den hohen Nutzen, den eine solche Versicherung auch in anderen Rechtsgebieten als dem Strafrecht für den Versicherungsnehmer haben kann. Dieser besteht vor allem in der einzelfallbezogenen Individualität. Das heißt: Wie auch immer der Versicherungsfall geartet ist – der Versicherer verpflichtet sich gegenüber dem Versicherungsnehmer, den Vermögensschaden zu ersetzen und die Angelegenheit zu finanzieren.
Allein die Kosten eines bevorstehenden Gerichtsprozesses, die Gebühren des eigenen Anwalts und eventuell weitere Kosten, die beispielsweise für Sachverständige und Zeugen entstehen können, sind nicht für jeden selbst zu finanzieren. Entschließen Sie sich für eine Rechtsschutzversicherung, decken Sie das diesbezügliche Kostenrisiko ab. Sichern Sie sich deshalb einen Anspruch auf die Finanzierung von Vertretungs- und Beratungsdienstleistungen, gerichtlich wie außergerichtlich.
Zwar können Sie sich wegen der entstehenden Kosten in einem Rechtsstreit der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zuwenden. Diese aber birgt eine Tücke: Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Gebühren des gegnerischen Anwalts zahlen, die von der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst sind. Wird Ihnen die PKH/VKH gewährt, können dennoch Belastungen entstehen. Je nach Streitwert müssen Sie mit bis zu mehreren tausend Euro rechnen. Darüber hinaus erhalten Sie PKH/VKH nur, wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Gerichts- und Anwaltskosten aus eigenen finanziellen Mitteln zu tragen. Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten unabhängig von Ihrem Vermögen.
Worauf muss man als Familie bei der Rechtsschutzversicherung achten?
Eine Rechtsschutzversicherung kann sämtliche Familienmitglieder Ihrer Familie absichern. Fällt ein Rechtsstreit jedoch in das Familienrecht, greift der rechtliche Schutz über die Versicherung nur sehr bedingt. Grundsätzlich gilt der vollständige Ausschluss in Familienangelegenheiten, lebenspartnerschaftlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten nach ARB 2012 3.2.10 in der Rechtsschutzversicherung.
In Angelegenheiten, die das
- Familienrecht,
- Erbrecht,
- oder das Recht der Lebenspartnerschaften nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften
betreffen, können die Kosten durch die Rechtsschutzversicherung nur bezüglich Beratungen im Sinne von § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgedeckt werden. In der Praxis sind damit überwiegend Erstberatungen gemeint.
Viele Fälle aus dem Familien- und Erbrecht lassen jedoch eine gewisse Risikokalkulation zu. Einige Versicherungsgesellschaften haben darauf reagiert und den Familien- und Erbrechts-Rechtsschutz im Sinne der ARB 2012 erweitert. Es ist Ihnen daher durchaus möglich, Rechtsschutz für Unterhaltsangelegenheiten oder Scheidungsfolgesachen vor deutschen Gerichten zu erlangen. Dies betrifft aber nur vereinzelte Versicherungsgesellschaften. Sie sollten sich daher hinsichtlich der genauen Leistungsart informieren.
Wünschen Sie eine ausführliche Beratung zum Thema Rechtsschutzversicherung im Strafverfahren? Ich, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann, bin auf das Strafrecht spezialisiert. Vereinbaren Sie einfach einen Termin in meiner Kanzlei in München.
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