Was von vielen Fahrern im Straßenverkehr als Signal für andere Verkehrsteilnehmer verwendet wird, ist laut § 240 des Strafgesetzbuch (StGB) genau genommen eine Straftat. Ob beim Überholen auf der linken Fahrspur einer Autobahn oder im Stadtverkehr auf örtlichen Straßen – wer durch seine unübliche Fahrweise andere Fahrzeughalter zu ungewollten Handlungen drängt, begeht einen Gesetzesbruch. Dieser kann von der Polizei entsprechend geahndet werden. Was genau unter den Begriff der Nötigung fällt und mit welchen Folgen Autofahrer zu rechnen haben, werde ich, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann, Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht in München, für Sie hier zusammenfassen.
Einige Beispiele für die Nötigung auf deutschen Straßen
§ 240 Abs. 1 des StGB besagt: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird […] bestraft.“
Folgende Handlungen gelten als Nötigung im Straßenverkehr:
- Absichtliches Abbremsen oder Beschleunigen
- Beabsichtigtes Flankieren mit der Lichthupe
- Unnötiges, beeinträchtigendes Betätigen des Signalhorns
- Drängeln durch zu dichtes Auffahren
Wer im normalen Straßenverkehr absichtlich mit wenig Abstand auf den Vordermann auffährt, zwingt diesen zur ungewollten Erhöhung der Geschwindigkeit. Oftmals verstärken Autofahrer, die schneller vorankommen möchten, diese Aufforderung mit Hupen oder Lichtsignalen.
Auch wer auf der Überholspur auf Autobahnen mit hoher Geschwindigkeit dicht auf ein vorderes Fahrzeug auffährt oder dieses mittels Lichthupe zum Wechsel auf die rechte Spur drängt, macht sich der Nötigung strafbar. Denn laut § 240 zwingt der Täter einen anderen Verkehrsteilnehmer somit zu einer von ihm ungewollten Handlung. Der Angriff beeinträchtigt die freie Willensentscheidung des geschädigten Autofahrers, weshalb sich der Auffahrende strafbar macht.
Tat der Nötigung bei Hinter- und Vordermann möglich
Es ist wichtig zu wissen, dass nicht nur der Hintermann, sondern auch der vordere Fahrer der Nötigung bezichtigt werden kann. Zum Beispiel, wenn der Vordermann beabsichtigt und ohne ersichtlichen Grund bei erhöhtem Tempo stark abbremst und den hinteren Autofahrer zur Senkung seiner Geschwindigkeit oder sogar zu einer Vollbremsung zwingt. Tut er dies nicht aufgrund einer Verkehrssituation, sondern, weil er den Hintermann damit zu mehr Abstand zwingen will, begeht er eine Nötigung.
Die Folgen von Nötigung als Autofahrer
Die Strafen für eine ausgeübte Nötigung im Straßenverkehr können unterschiedlich aussehen. Entscheidend ist die zum Zeitpunkt der Nötigung vorherrschende Verkehrslage, die Schwere der Nötigung sowie die Absicht, die der Nötigende hat. Auch mit einbezogen wird, ob aus der Nötigung ein Unfall oder Ähnliches resultiert.
Mögliche Strafen sind:
- Geldstrafen oder
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren
- Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder Entzug der Fahrerlaubnis
- Bis zu fünf Punkte in Flensburg
Einen Rechtsanwalt zurate ziehen
Nötigung ist nicht immer gleich Nötigung. Ein Sanktionssystem mit Abstufungen stuft Verstöße gegen die Verkehrsregeln teilweise auch „nur“ als Ordnungswidrigkeit ein. Sollten Sie als Autofahrer der Nötigung beschuldigt worden sein oder sind Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr, informieren Sie sich bei einem Anwalt über Ihre Rechte und Pflichten. Gemeinsam erörtern wir die Sachlage und besprechen eine etwaige Vertretung vor Gericht.
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