Körperverletzung: Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Körperverletzung ist im deutschen Strafrecht laut dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Hinsichtlich des genauen Strafmaßes kommt es jedoch darauf an, ob die Tat vorsätzlich oder im Wege der Fahrlässigkeit begangen wurde. Diese Unterscheidung ist wichtig, da teilweise andere Tatbestände und Strafrahmen für die einzelnen Begehungsarten einschlägig sind. Insbesondere im Straßenverkehr kann schnell der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung entstehen. Doch was eine vorsätzliche Tat ganz genau von einer fahrlässigen unterscheidet und welche rechtlichen Konsequenzen daraus resultieren, erkläre ich Ihnen als Rechtsanwalt für Strafrecht im folgenden Beitrag.

Definitionen und rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich sieht das deutsche Strafrecht in § 15 StGB vor, dass nur die vorsätzliche Begehung einer Straftat strafbar ist. Die Fahrlässigkeit wird nur dann unter Strafe gestellt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich normiert. Die vorsätzliche Körperverletzung liegt gemäß § 233 StGB dann vor, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die fahrlässige Körperverletzung stellt das StGB jedoch in § 229 StGB ebenfalls ausdrücklich unter Strafe. 

Vorsätzliche Körperverletzung

Das Strafrecht kennt verschiedene Formen des Vorsatzes: 

  • Absicht (Dolus directus ersten Grades)
  • direkter Vorsatz (Dolus directus zweiten Grades)
  • Eventualvorsatz 

Bei der stärksten Form des Vorsatzes, dem Dolus directus ersten Grades, zielt der Täter oder die Täterin ganz bewusst auf eine Verletzung des Opfers ab. Er oder sie hat es darauf abgesehen, dieses Ziel zu erreichen und tut dies mit voller Absicht. Beim direkten Vorsatz hingegen weiß der Täter oder die Täterin, dass es zu einer Verletzung kommen wird. Für die Bejahung einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne des § 233 StGB muss der Täter oder die Täterin es jedoch nicht zwingend auf die Verletzung des Opfers absehen. Es reicht allerdings bereits der sogenannte Eventualvorsatz aus, um die vorsätzliche Körperverletzung zu bejahen. Ein solcher ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn

  • der Täter oder die Täterin die Verwirklichung der Tat für möglich hält 
  • und diese billigend in Kauf nimmt. 

Bereits das billigende Inkaufnehmen der Verletzung des Opfers führt dazu, dass das Gericht in der Regel die vorsätzliche Tatbegehung bejaht. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn es dem Täter oder der Täterin gleichgültig ist, ob ein Mensch bei seiner bzw. ihrer Tat verletzt wird. 

Frau mit Körperverletzung im Rollstuhl

Fahrlässige Körperverletzung

Bei der Fahrlässigkeit ist zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden: Bei der unbewussten Fahrlässigkeit handelt der Täter oder die Täterin zwar sorgfaltswidrig, erkennt aber nicht, dass es dabei zu einem Schaden kommen kann. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter oder die Täterin, dass er bzw. sie nicht korrekt handelt und hofft, dass nichts passieren wird. Diese Fälle sind in der Praxis oftmals schwer zu unterscheiden. Zu Gunsten des oder der Angeklagten ist im Zweifel dabei jedoch immer die für den Täter oder die Täterin mildeste Form – demnach die unbewusste Fahrlässigkeit – anzunehmen. 

Rechtliche Konsequenzen und Strafmaß

Die Einordnung, ob es sich um eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung handelt, ist essentiell, da sie eine entscheidende Weiche für das Strafmaß darstellt: Während die Vorsatztat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann, sieht die fahrlässige Körperverletzung hingegen ein Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe als ausreichend an. Insbesondere für den Täter oder die Täterin ist es daher entscheidend, wie die Tat beurteilt wird, da sich daraus letztendlich das Strafmaß ergibt. 

Schlussfolgerung

Die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist eine wichtige Thematik im Strafrecht, die in der Praxis einen entscheidenden Einfluss auf das Strafmaß hat. Daher empfiehlt es sich, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt einzuschalten, der das Verfahren zu Gunsten des oder der Angeklagten beeinflussen kann. Kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei für weitere Informationen oder einen ersten Beratungstermin.