Ab wann liegt rechtlich gesehen eine Körperverletzung vor?

Eine Körperverletzung liegt immer dann vor, wenn eine Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich geschädigt wurde. Das kann einfach oder schwerwiegend geschehen. Dabei erstreckt sich der Tatbestand einer Körperverletzung auf sämtliche Lebensbereiche und kann im täglichen Leben, im Verkehr, im Beruf oder in der Medizin wirksam werden.

Die Bestrafung für eine Körperverletzung hängt grundsätzlich vom Schweregrad und von der Form der Verletzungen ab. Nicht nur die Verletzung selbst, schon der Versuch ist strafbar. Wenn Sie mehr erfahren möchten, vereinbaren Sie gerne mit mir, Ihrem Anwalt für Strafrecht in München einen ersten Termin für eine persönliche Beratung.

Hand hält Paragraphen Symbol in Sonne
©Robert Kneschke/ stock.adobe.com

Welche Formen der Körperverletzung gibt es?

Da eine Körperverletzung in ganz unterschiedlicher Form erfolgen kann und zudem auch der Grad der Schädigung verschieden ausfällt, definiert das Gesetz den Tatbestand in folgenden Kategorien. Es gibt die:

  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Vorsätzliche Körperverletzung
  • Gefährliche Körperverletzung
  • Schwere Körperverletzung
  • Körperverletzung mit Todesfolge

Neben diesen Formen sind weitere Sonderformen der Körperverletzung bekannt, so die Misshandlung von Schutzbefohlenen, die Verstümmelung von weiblichen Genitalien, die Körperverletzung bei Einwilligung oder die Beteiligung an einer Schlägerei. Für alle Formen fällt das Strafmaß unterschiedlich aus.

Die fahrlässige Körperverletzung

Fahrlässig bedeutet, dass hinter einer Schädigung keine Absicht lag. Daher ist die fahrlässige Körperverletzung die leichteste Form und wird dennoch geahndet. Hier gilt, dass die beschuldigte Person nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und dadurch eine andere Person verletzt hat. Die einfache Fahrlässigkeit ist häufig bei Verkehrsdelikten der Fall. Hier wurde nicht willentlich und nicht absichtlich gehandelt. Unterschieden wird dabei noch einmal in eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit. Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt.

Die vorsätzliche Körperverletzung

Vorsätzliche Körperverletzung bedeutet, dass die Verletzung absichtlich erfolgte. Ohrfeigen, Faustschläge und ähnliche Handlungen sind Beispiele für vorsätzliche Körperverletzungen. Die gesetzliche Vorschrift dafür ist § 223 StGB.

Die gefährliche Körperverletzung

Bei einer gefährlichen Körperverletzung geht es meistens um eine Verletzung mithilfe einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die Verabreichung von Giften und gesundheitsgefährdenden Stoffen, die Begehung einer Körperverletzungen durch mehrere Täter oder eine Behandlung, die geeignet ist, das Leben zu gefährden, beispielsweise Tritte gegen den Kopf. Geregelt ist die gefährliche Körperverletzung in § 224 StGB.

Die schwere Körperverletzung

Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) geht es um eine Form der Schädigung, die nachträglich wirksam wird, entsprechend sehr schwere oder dauerhafte Folgeschäden verursacht. Das kann Verletzungen betreffen wie:

  • Blindheit
  • Taubheit
  • Verlust des Sprechvermögens
  • Gedächtnisverlust
  • Verlust von Körperteilen
  • Lähmung
  • Koma 
  • Entstellung

Dabei ist nicht nötig, dass der Täter die schweren Verletzungsfolgen will oder billigt; es genügt, wenn diese eintreten.

Voraussetzung ist dabei auch nicht, dass die Schädigungen dauerhaft bestehen bleiben oder das Opfer zum Pflegefall wird. Klingen die Schädigungen ab oder lassen sie sich durch eine Operation beheben, gilt weiter die gefährliche Körperverletzung, die dann aber durch die Reversibilität der Verletzungen das Strafmaß mildern kann. 

Eine weitere Form in dieser Kategorie ist die vorsätzlich gefährliche Körperverletzung, bei der eine Täterin oder ein Täter bewusst die Schädigung einer anderen Person verursacht. Das kann durch Hinterlist, Überfall, durch die Verwendung einer Waffe, durch Gift oder Schadstoffe und andere lebensbedrohliche Handlungen sein.

Die Körperverletzung mit Todesfolge

Diese Form der Körperverletzung ist das schwerwiegendste Delikt. Sie ist dann gegeben, wenn das Opfer einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung durch die Verletzung stirbt (§ 227 StGB). Dabei handelt es sich jedoch noch nicht um ein Tötungsdelikt durch Mord oder Totschlag, die differenziert betrachtet und bewertet werden.

Vielmehr bringen die Täter ihr Opfer durch die Körperverletzung in Lebensgefahr, wodurch der Tod die (unbeabsichtigte) Folge ist. Wird beispielsweise bei einer Schlägerei eine Person so verletzt, dass sie an den Schädigungen stirbt, was der Täter zwar nicht wollte, aber durch seine Verletzungshandlung verursacht hat, gilt der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge.

Andere Spezialfälle der Körperverletzung

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus noch andere spezielle Fälle der Körperverletzung gesondert geregelt, so z. B. die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB).

Welche strafrechtlichen Konsequenzen haben die verschiedenen Formen der Körperverletzung?

Je nach Delikt hat der Gesetzgeber verschiedene Strafrahmen vorgesehen:

  • Die fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
  • Eine vorsätzliche Körperverletzung hat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren zur Folge.
  • Die gefährliche Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis fünf Jahren, bestraft.
  • Auf eine schwere Körperverletzung folgt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens zehn Jahren, wenn die schwerwiegenden Folgen vorsätzlich herbeigeführt werden, ist die Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren.
  • Eine Körperverletzung mit Todesfolge hat eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren zur Folge. 

Innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen muss das Gericht prüfen, welche Umstände zu Gunsten oder zu Ungunsten des Täters sprechen. Die Rechtslage ist oft sehr schwierig und gerade für Laien sehr schwer zu durchschauen. Kontaktieren Sie deshalb die Kanzlei Rechtsanwalt Leonhard Graßmann für mehr Informationen.

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