Leonhard Graßmann: Ihr kompetenter Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München
Sie werden beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben? Dann ist jetzt ein kompetenter Rechtsanwalt vonnöten. Leonhard Graßmann, Rechtsanwalt für Strafrecht ist Ihr erfahrener Partner und zuverlässiger Berater in Strafrechtsfällen. Nur wenn ein ungestörter Austausch zwischen Mandantschaft und Verteidigung möglich ist, lässt sich häufig ein positives Ergebnis erzielen.
Mein Anspruch ist stets derselbe: Ich gehe unkonventionelle Wege und vertrete Ihre Interessen, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Ich bin Anwalt im Bereich des Strafrechts und biete Ihnen maßgeschneiderte Strategien zur Verteidigung Ihrer Rechte. Meine Kanzlei erreichen Sie verkehrsgünstig im Herzen Münchens, in unmittelbarer Nähe zum Stachus, dem Alten Botanischen Garten sowie zum Amts- und Landgericht.
Ich biete Ihnen kompetente Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen:
- Betäubungsmittelrecht
- Jugendstrafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Sexualstrafrecht
- Allgemeine Strafsachen
- Opfervertretung
Vertrauensvolle Beratung bei Rechtsfragen. Rufen Sie gerne an!
Tel.: 089 - 550 272 77
Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Ich nehme mir Zeit für Sie!
Wenn Sie Beschuldigter oder Beschuldigte in einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren sind, ist die richtige Verteidigung ausschlaggebend für eine erfolgreiche Verhandlung. Ein gutes Verhältnis zwischen dem Mandanten bzw. der Mandantin und dem Verteidiger bzw. der Verteidigerin wirkt sich regelmäßig positiv auf die Interessen der Mandantschaft aus. Mein Ziel ist, Ihnen bei der Behauptung Ihrer Grund- und Verfahrensrechte im Widerstreit mit dem Strafanspruch des Staates oder den Interessen anderer Verfahrensbeteiligten zu dienen.
Nach meinem erfolgreich abgeschlossenen Jurastudium im Jahr 1992 habe ich zunächst als Rechtsreferendar in der bayerischen Landeshauptstadt gearbeitet. Nebenher war ich bereits in einer Kanzlei für Strafrecht tätig – wurde also schon früh mit der Thematik vertraut. Schnell fand ich mich in die komplexe Materie ein und bildete mich in einer bundesweit auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzlei weiter. Seit fast 20 Jahren berate ich Mandantinnen und Mandanten in meiner eigenen Kanzlei in München.
Wenden Sie sich an mich – je früher, desto besser!
Tel.: 089 - 550 272 77
Betäubungsmittelrecht
Das Betäubungsmittelrecht, auch Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) genannt, zielt vorrangig auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln; hierzu zählen vor allem Drogendelikte. Die Strafverteidigung in betäubungsmittelrechtlichen Fällen erfordert in der Regel Spezialwissen und stellt auch für in allgemeinen Strafsachen erfahrene Anwälte und Anwältinnen eine Herausforderung dar. Als Strafverteidiger habe ich mich unter anderem auf das BtMG spezialisiert und biete Ihnen eine erfahrene und fundierte Rechtsberatung mit langjähriger Erfahrung.
Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht gelten andere Verfahrensweisen als im Erwachsenenstrafrecht. Daher ist es bei Rechtsfragen für Jugendstrafverfahren ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufzusuchen, die über Erfahrung und qualifizierte Kenntnisse in den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) verfügen. Ich habe mich als Strafverteidiger unter anderem auf die Strafverteidigung in Jugendstrafsachen spezialisiert und verfüge über breite Erfahrung im Jugendstrafrecht und in der Durchführung von Jugendstrafverfahren. Hierzu gehören für mich nicht nur die angemessene Ansprache der Verfahrensbeteiligten, sondern auch die Einbeziehung von Institutionen wie Jugendamt und Fürsorgeeinrichtungen.
Verkehrsstrafrecht
Im Verkehrsstrafrecht geht es nicht nur um den Verlust des Führerscheins. Verkehrsstrafrechtliche Angelegenheiten verlangen von einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin tiefe Sachkenntnis und ständig aktualisiertes Fachwissen: Verkehrsunfälle mit und ohne Todesfolge, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Fahrzeugdiebstähle, Versicherungsbetrug und viele andere Szenarien erfordern spezielle Kompetenzen, die ich Ihnen als Anwalt bieten kann. Als Experte für Verkehrsrecht gebe ich fundierte Rechtsauskünfte und übernehme in verkehrsrechtlichen Verfahren Ihre Strafverteidigung.
Sexualstrafrecht
Der Bereich des Sexualstrafrechts erfordert eine besondere Sensibilität und Diskretion. Die Verfahrensgegenstände bedürfen viel Erfahrung des Strafverteidigers bzw. der Strafverteidigerin, da die Beweislage meist alles andere als eindeutig ist. Da es zudem häufig zu Vorverurteilungen mit schweren Konsequenzen kommen kann, ist ein Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin mit besonderen Kenntnissen bei sexualstrafrechtlich relevanten Vorwürfen besonders wichtig. Bei den beträchtlichen Auswirkungen, die sexualstrafrechtliche Verfahren begleiten können, stehe ich Ihnen als kompetenter Strafverteidiger erfahren zur Seite. So biete ich Ihnen in allen Fragen des Sexualstrafrechts meine langjährige Erfahrung in einer sensiblen, fachkundigen und diskreten Strafverteidigung an.
Warum ist es wichtig, einen Strafverteidiger aufzusuchen, und wie kann er helfen?
Eine Anschuldigung mit strafrechtlichen Konsequenzen hat fast immer schwerwiegende Folgen, denn sie wird Ihnen gegenüber vom Staat erhoben. Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen über vielfältige Mittel und Ressourcen zur Erbringung des Schuldnachweises – von Hausdurchsuchungen bis zur Untersuchungshaft lassen sich vielfältige Zwangsmaßnahmen anordnen. Die Vorschriften, Verfahrensregeln, Fristen und Ansprechpersonen machen Strafverfahren zu einer anspruchsvollen Angelegenheit, welche von Laien kaum zu durchschauen ist.
Sind Sie Beschuldigter oder Beschuldigte in einem Strafverfahren oder stehen Sie im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, sollten Sie sich unverzüglich einem erfahrenen Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin anvertrauen. Diese können nicht nur in einem möglichen Gerichtsverfahren Ihre mögliche Unschuld beweisen, sondern auch im Voraus Einspruch gegen Maßnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden erheben. Denn grundsätzlich ist auch bei Strafverfahren der Verfahrensausgang stets offen. Eine Strafverteidigung durch meine Kanzlei kann alle Mittel ausschöpfen und Ihnen die erforderliche juristische Unterstützung zukommen lassen.
Ich unterstütze Sie im Strafrecht. Kontaktieren Sie mich:
Tel.: 089 - 550 272 77
Erstberatung im Strafverfahren
Ein Strafverfahren stellt zweifelsohne eine besondere Situation und eine schwere Belastung dar. Nicht nur persönlich, sondern auch beruflich drohen vielfältige Konsequenzen – schnell kann es um die Existenz gehen. Umso wichtiger ist es darum, in einem Strafverfahren einen fachlich kompetenten Anwalt oder eine entsprechend qualifizierte Anwältin als Unterstützung zu haben. Dabei steht das Vertrauensverhältnis zwischen Mandantschaft und Strafverteidigung an erster Stelle.
Ich biete Ihnen im Rahmen einer Erstberatung im Strafverfahren ein unverbindliches Gespräch an, in dem wir die rechtlichen Möglichkeiten, Verteidigungsstrategien und mögliche Kosten bei der Übernahme des Falles durch meine Kanzlei erörtern können. Kontaktieren Sie mich hierzu einfach telefonisch unter der Nummer 089 - 550 272 77 oder schreiben Sie eine E-Mail an mail@ra-grassmann.de.
Zweitmeinung im Strafverfahren
In einem Strafverfahren geht es meistens um die persönliche wie berufliche Existenz – dabei möchte man sich manchmal nicht auf nur eine Meinung verlassen. Ähnlich wie bei der Beurteilung einer schwerwiegenden medizinischen Diagnose durch einen unabhängigen, hinzugezogenen Facharzt oder eine Fachärztin biete ich Ihnen meine unabhängige Einschätzung und Expertise für Ihr Strafverfahren an. Ein Wechsel des am Verfahren beteiligten Anwalts oder die Beauftragung einer zweiten Anwältin ist hierzu in der Regel nicht notwendig – auch wenn ein Anwaltswechsel im Strafverfahren jederzeit möglich ist.
Insbesondere wenn es um Ihre Verteidigungsstrategie geht, ob ein Geständnis, ein Freispruch, eine Konflikt- oder Teamverteidigung angestrebt werden soll, oder wenn es um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, ist eine juristische Zweitmeinung durchaus sinnvoll. Auch ohne eine Beauftragung oder Mandatierung ist es mir möglich, Ihnen ein ausführliches, anwaltliches Beratungsgespräch anzubieten. Kontaktieren Sie mich hierzu einfach telefonisch unter der Nummer 089 - 550 272 77 oder schreiben Sie eine E-Mail an mail@ra-grassmann.de.
Akteneinsicht
Wissen ist Macht – dies gilt insbesondere in Strafverfahren. Nur wenn Mandant bzw. Mandantin und Anwalt bzw. Anwältin eine wirklich umfassende Einsicht in die zur Last gelegten Umstände haben, ist eine wirksame Strafverteidigung möglich. Es kann daher auch äußerst schwerwiegende Konsequenzen haben, sich ohne eine Kenntnis des Ermittlungszustandes zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern – auch, wenn man sich selbst gar keiner Schuld bewusst ist.
Die genaue Evaluation der Aktenlage ermöglicht die Vorbereitung einer sinnvollen und zielgerichteten Verteidigungsstrategie. Ideal ist hierfür ein möglichst früher Zeitpunkt im Strafverfahren: Alle Ergebnisse der Strafermittlungen werden in schriftlicher Form in der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft geführt und sind nur dem beauftragten Strafverteidiger bzw. der Strafverteidigerin zugänglich. Auf Grundlage dieser Ermittlungsakte wird später bei Gericht Anklage erhoben. Die Informationen sind alleinige Grundlage des gerichtlichen Verfahrens und damit sehr wertvoll für eine wirkungsvolle Strafverteidigung.
Mit frühzeitiger Akteneinsicht kann Ihr Strafverteidiger oder Ihre Strafverteidigerin beispielsweise eine Stellungnahme zur Entkräftung der Tatvorwürfe einbringen: Entlastungszeugen, Sachbeweise, Sachverständigengutachten und vieles mehr können gezielt gegen Schwachstellen in den Tatvorwürfen eingesetzt werden. So ist es in vielen Fällen möglich, die Tatvorwürfe bereits während des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens zu entkräften und so eine Verfahrenseinstellung oder außergerichtliche Beilegung der Vorwürfe zu erreichen.
Beauftragung des Strafverteidigers
Haben Sie sich für eine Vertretung durch meine Kanzlei entschieden, können Sie mich telefonisch unter 089 - 550 272 77 oder via E-Mail an mail@ra-grassmann.de kontaktieren. Das deutsche Recht gesteht Ihnen grundsätzlich immer die freie Wahl eines Strafverteidigers oder einer Strafverteidigerin zu. Im Rahmen unseres Erstgesprächs erkläre ich Ihnen vorab Ihre rechtlichen Möglichkeiten und nenne Ihnen auch die Kosten einer möglichen Übernahme Ihrer Strafverteidigung. Sie können selbstverständlich auch während der Öffnungszeiten persönlich in meiner Kanzlei erscheinen und einen Termin zur Erstberatung vereinbaren.
Anklageschrift
Beim Erhalt der Anklageschrift steht bereits fest, dass die Staatsanwaltschaft hinreichend überzeugt ist, dass das Gericht in einem Verfahren zur Verurteilung kommt und die Schuld so schwer ist, dass sie nicht mit Mitteln wie einer Verfahrenseinstellung oder einem Strafbefehl geahndet werden konnte. Mit anderen Worten bedeutet dies: Das Verfahren hat sich für den Betroffenen oder die Betroffene bislang nicht allzu günstig entwickelt.
Es ist aber auch bei Erhalt der Anklageschrift nicht zu spät, eine wirksame Strafverteidigung einzuleiten, denn es handelt sich bei einer Anklageschrift keineswegs um eine Vorverurteilung, sondern um eine reine Prognoseentscheidung aufgrund des aktuellen Sachstands des Ermittlungsverfahrens. Keinesfalls ist damit geklärt, ob das Gericht wirklich zu einer Verurteilung kommen wird oder ob die Ermittlungen gegen den Beschuldigten bzw. die Beschuldigte mit der erforderlichen Sorgfalt geführt wurden. Bis zu zwanzig Prozent aller Anklagen enden daher nicht mit der Verurteilung des bzw. der Betroffenen und auch die rechtliche Einschätzung des Gerichts kann sich im laufenden Verfahren durchaus ändern: So kann aus einer gefährlichen Körperverletzung eine leichte Körperverletzung werden, aus einer Nötigung eine Belästigung oder aus einem Mordvorwurf ein Totschlag.
Kurz gesagt: Auch bei einer Anklageerhebung haben Sie, nicht zuletzt aufgrund von Oberflächlichkeiten bei der Ermittlung, bedingt durch die Arbeitsüberlastung der Strafverfolgungsbehörden, immer noch eine reelle Chance mittels einer guten Strafverteidigung, den Prozess abzuwenden oder ihn mit einer Verfahrenseinstellung oder einem verminderten Strafmaß zu überstehen.
Strafbefehl
Ein Strafbefehl ist die schnelle Lösung eines Gerichts, um Bagatelldelikte und kleine bis mittlere Kriminalität unkompliziert zu ahnden. So sparen sich nicht nur Gericht und Staatsanwaltschaft, sondern auch der oder die Beschuldigte den Prozess und seine Kosten. Dennoch sollte der Strafbefehl unbedingt von einer Geldbuße unterschieden werden: Während die Geldbuße mit der Zahlung aus der Welt geschafft ist, kommt der Strafbefehl einer strafgerichtlichen Verurteilung gleich und wird im Bundeszentralregister als Vorstrafe eingetragen, erscheint also im Führungszeugnis.
Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl kann sich also lohnen – insbesondere, wenn Sie nach dessen Erhalt schnell handeln und sich von einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin über Ihre juristischen Optionen beraten lassen. Sie haben nach Erhalt nur zwei Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben.
Freispruch
Ein Strafverfahren endet für den Betroffenen oder die Betroffene im günstigsten Fall mit einem Freispruch. Dieser wird dann ausgesprochen, wenn dem oder der Angeklagten im Strafverfahren die vorgeworfene Tat nicht bewiesen werden kann, die Tat nicht strafbar ist oder andere Rechtsgründe eine Verurteilung verhindern. Etwa drei Prozent der Strafverfahren enden in Deutschland mit einem Freispruch – ob dieser „im Zweifel für den Angeklagten“ oder aufgrund nachvollziehbarer Ermittlungsfehler der Staatsanwaltschaft verkündet wird, ist im Ergebnis gleichgültig – einen „Freispruch zweiter Klasse“ gibt es im juristischen Sinne nicht. Als Strafverteidiger bin ich grundsätzlich bestrebt, die Interessen meiner Mandantschaft bestmöglich zu vertreten. Ein Freispruch meines Mandanten oder meiner Mandantin ist daher erstes Ziel meiner Strafverteidigung.
Festnahme und U-Haft
Die Festnahme aufgrund eines Haftbefehls erfolgt, wenn die Justiz einen dringenden Tatverdacht einer schwerwiegenden Straftat erkennt; der oder die Beschuldigte wird verhaftet und kommt in Untersuchungshaft. Doch auch wenn der Schock zunächst tief sitzt: Jeder zweite Haftbefehl stellt sich, nachgewiesen durch die Strafverteidigung, als unbegründet heraus. Sei es aus Beweismangel oder aus nachweislichen ermittlungstaktischen Motiven. Der Nachweis, der für den Haftbefehl erforderlichen Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr erfolgt meistens nicht stichhaltig genug und ist oft erfolgreich anfechtbar.
Sie sollten daher unverzüglich nach Ihrer Verhaftung einen eigenen und nicht etwa vom Gericht empfohlenen Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin hinzuziehen und vor allem keine Aussage machen. Denn alles, was Sie gegenüber der Polizei sagen, kann später gegen Sie verwendet werden. Ihr Strafverteidiger oder Ihre Strafverteidigerin kann oft eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls erwirken und Sie so wieder auf freien Fuß bringen – dort kann dann die Strategie Ihrer Verteidigung in aller Ruhe geplant werden.
Revision und Berufung
Zunächst gilt es, begrifflich zwischen Revision und Berufung zu unterscheiden: Eine Berufung ist nur gegen Urteile eines Amtsgerichts, eine Revision ausschließlich gegen Urteile eines Landgerichts möglich.
Da Amtsgerichte aufgrund der hohen Auslastung der Justiz nicht selten rechtsfehlerhaft entscheiden, kann ein Berufungsverfahren, welches dann wiederum beim Landgericht verhandelt wird, den gesamten Fall neu aufrollen und dem Verfahren einen ganz anderen Ausgang geben. Dies beinhaltet nicht nur eine völlig neue Beurteilung der rechtlichen Lage und der Aktenlage durch das Gericht, sondern auch die Möglichkeit zu einem Strategiewechsel in der Strafverteidigung.
Wichtig ist bei Berufungsverfahren insbesondere die Einhaltung der Frist – sie beträgt nur eine Woche und muss schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine Berufung sollte grundsätzlich auch im Zweifel eingelegt werden. Die Rechtskraft des ersten Urteils wird so gehemmt und bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gelten Sie weiter als unschuldig.
Die Revision hingegen, welche nur vor dem Landgericht eingelegt werden kann, gilt als besonders schwieriges juristisches Feld. Auch hier ist die Frist sehr kurz und sie muss schriftlich begründet werden. Da das Revisionsrecht extrem hohe Anforderungen an diese Begründung stellt, können bereits kleinste Fehler zur Unzulässigkeit der Revision und damit zur Rechtskräftigkeit des ursprünglichen Urteils führen. Eine Revision stellt somit ein hohes Risiko für den Beschuldigten bzw. die Beschuldigte dar und hat auch nur in drei bis zehn Prozent der Fälle Erfolg. Als Strafverteidiger rate ich daher nur zu einer Revision, wenn die Erfolgsaussichten wirklich vielversprechend sind.